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Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen.

Amitech / Unternehmen / Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen

1. Pflichten des Verkäufers

Montage und Übereignung der Anlage, Lieferzeit, Gewährleistung und Schadenhaftung

1.1 Montage, Übereignung, Lieferzeit

1.1.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß. Bringt der Käufer notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig bei, oder vereinbart er mit der Verkäuferin nachträgliche Änderungen, so kann die Verkäuferin die Lieferzeit angemessen verlängern. Das gleiche gilt auch in jedem anderen Fall einer Lieferverzögerung, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist.

1.1.2 Das Eigentum an allen dem Käufer gelieferten Sachen, insbesondere an den Apparaturen, geht erst mit Erfüllung aller der Verkäuferin aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche auf den Käufer über.

1.2 Beratung des Käufers

Auf Wunsch berät die Verkäuferin den Käufer wegen der von ihm einzuholenden Genehmigungen der Telekom oder anderen Netzbetreibern.

1.3 Gewährleistung

1.3.1 Für Mängel in Folge eines bereits im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vorliegenden Umstandes, z.B. Konstruktions- und Materialfehler, ferner für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leistet die Verkäuferin unter Ausschluss aller in Abschnitt 1 Nr. 3 Abs. 2 und Nr. 4 nicht erwähnter Ansprüche Gewähr durch Instandsetzung oder durch Neulieferung der mangelhaften Teile.

1.3.2 Ist die Mängelbeseitigung unmöglich, schlägt sie trotzt mehrerer Versuche fehl, oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Käufer Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. Hat der Käufer entgegen Abschnitt 2 Nr. 8 versucht, Ausbesserungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin.

1.3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Betriebsbereitschaft.

1.4 Schadenshaftung

1.4.1 Die Verkäuferin haftet vorbehaltlich Abschnitt 1 Nr. 4.2. Absatz wie folgt: Die Verkäuferin haftet für Personen- oder Sachschäden, die Sie aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ist gesetzlich aufgrund Verzuges der Verkäuferin oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung Schadenersatz zu leisten, so ist bei Fehlen groben Verschuldens entgangener Gewinn nicht zu ersetzen.

Im Übrigen hat die Verkäuferin Ersatz für alle Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur im Falle ihrer oder ihrer Hilfspersonen groben Verschuldens, sowie bei fälschlich zugesicherten Eigenschaften zu leisten.

1.4.2 Soweit gesetzlich zulässig haftet in allen vorgenannten Fällen die Verkäuferin mit folgender Maßgabe nur bis zu einer Höhe von EUR 250.000,- je Schadensereignis und nur für voraussehbare Schäden: im Verhältnis zu Kaufleuten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bei von der Verkäuferin selbst zu vertretener leichter Fahrlässigkeit und bei jedem Verschulden von Hilfspersonen; im Verhältnis zu anderen Käufern immer bei Fehlen von grobem Verschulden, sofern der Schaden nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen ist.

2. Pflichten und Obliegenheiten des Käufers

2.1 Preisberechnung

2.1.1 Der Preis für die Montage der Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts Besonderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei der Verkäuferin allgemeinen festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei Speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten dem Lieferer verbindlich mitzuteilen. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang, wird diese Änderung dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.

2.1.2 Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnen; Maßgebend sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt von der Verkäuferin allgemein nach Aufmass festgesetzten Listenpreise.

2.1.3 Fracht und Verpackung wird besonders berechnet; für Spezialverpackungen (Kisten, Verschläge), die in einwandfreiem Zustand zurückgelangt, werden 2/3 des berechneten Betrages vergütet.

2.1.4 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

2.1.5 Verzögern sich Lieferung und Montage aus Gründen, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten sind und auch nicht auf ihr Betriebsrisiko zurückgehen, so gilt Abschnitt 2.2.

2.2 Kostenerhöhungen

Preisangaben nur für Lieferungen und Leistungen die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, bedeuten Festpreise, und auch das nur, wenn sich die Lieferung oder Leistung nicht deshalb über 4 Monate hinaus verzögert, weil der Käufer seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.

2.3 Pauschalierter Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung

2.3.1 Wenn der Käufer die Anlage aus Gründen, welche die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht montieren lässt, kann ihm die Verkäuferin eine angemessenen Nachfrist setzen.

2.3.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl anstatt Vertragserfüllung binnen weiterer 14 Tage Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, der sich auf 20 % des Auftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistung, für verbrauchtes Material und für Benutzung oder Beschädigung angelieferter Sachen beläuft.

2.3.3 Im letzteren Fall bleibt den Parteien das Recht nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

2.3.4 Die Regelung über die pauschale Berechnung des Nichterfüllungsschadens gelten auch, wenn im Fall der Insolvenz des Käufers der Konkursverwalter sich weigert, die Anlage montieren zu lassen, oder wenn der in ein Vergleichsverfahren verstrickte Schuldner die Erfüllung des Vertrages ablehnt.

2.4 Zahlungstermine

Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin jeweils 14 Tage nach Rechnungslegungsdatum

  • bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.000,- netto Kasse nach Lieferung
  • bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,- und einer Lieferzeit bis zu 3 Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluß, der Rest bei Lieferung.
  • Bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,- und einer Lieferfrist über 3 Monate 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluß, 30 % des Auftragswertes nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist, 30 % des Auftragswertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehen Lieferfrist, und der Rest bei Lieferung.

2.5 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, behält sich die Verkäuferin Eigentum und Urheberrecht vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie der Käufer Dritten zugänglich macht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet.

2.5.1 Rechte an Programmen

Bei Speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Bestellers über.

Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Betrieb der Fernsprechanlage zu benutzen.

Alle anderen Rechte an den Programmen bleiben dem Lieferer; der Besteller erhält also kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu verändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

Bei jedem Wiederverkauf der Fernsprechanlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets beim Lieferer.

2.6 Haftung des Käufers und Gefahrtragung

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden und zur Montage benötigten Sachen geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über.

2.7 Zurverfügungstellung von Räumen

Der Käufer stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für das Montagepersonal des Verkäufers zur Verfügung.

Diese Allgemeinen Lieferung- und Montagebedingungen für Fernmeldeanlagen sind herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Verband von Aufbaufirmen für Fernmeldeanlagen VAF und vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke ZVEH

– Bundesfachgruppe Fernmeldeanlagenelektroniker –

2.8 Arbeiten an der Anlage durch Dritte

Der Käufer ist auf die Gefahr, sonst seiner Gewährleistungsansprüche verlustig zu gehen (s. Abschnitt 1 Nr. 3) nicht befugt, Schäden oder Störungen innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen – es sei denn, die Verkäuferin habe einen ihr angezeigten Mangel nicht in angemessener Zeit nach schriftlicher Abmahnung behoben.

3. Gerichtsstand, Nebenabreden

3.1 Schriftform zu Zusatzabreden

Nebenabreden und spätere Vertragsenderungen sowie allgemeine Bestellbedingungen des Käufers bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

3.2 Gerichtsstand

Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers vereinbart.

4. Circuit by Unify

Für das Produkt Circuit des Herstellers Unify gelten die Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) für Circuit in der aktuellsten Fassung unter folgendem Link:

Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) für Circuit

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